32 Abs. 1 KVG für eine Kostenübernahme zu erfüllenden Kriteriums der Wirksamkeit und nicht etwa zur Annahme einer Beweislosigkeit (vgl. vorne E. 3.3.). Damit ist die Wirksamkeitsvermutung (vgl. vorne E. 3.2.) umgestossen, was indes offenkundig nicht mit einem eigentlichen generellen Verbot der Behandlung von Long-Covid mittels H.E.L.P.- Apherese gleichzusetzen ist, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Rz. 28 der Beschwerde). Die Beschwerdegegnerin hat die Kostenübernahme für die H.E.L.P.-Apherese zur Long-Covid-Behandlung demnach zu Recht verweigert. -6- 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.