Die Stellungnahme erfüllt damit die gemäss Rechtsprechung massgebenden Kriterien (vgl. hierzu statt vieler BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass die Schlussfolgerungen von med. pract. B._____ nicht plausibel seien. Vielmehr führt er lediglich an, es würden Publikationen existieren, welche "die Wirkungsweise bzw. den verwertbaren Nutzen der Therapieform belegen" würden (Rz. 22 der Beschwerde), was indes lediglich die Einschätzung von med. pract. B._____ bestätigt, wonach es an einem Wirksamkeitsnachweis gerade fehle. Abweichende Beurteilungen anderer medizinischer Fachpersonen liegen nicht vor.