4.2. Die Stellungnahme von med. pract. B._____ vom 17. März 2023 basiert auf einer umfassenden Auswertung von einschlägigen Publikationen (vgl. die Übersicht im Anhang der Stellungname in VB 18, S. 4 ff.) und berücksichtigt zudem weitere medizinische Fachliteratur (vgl. das Literaturverzeichnis in VB 18, S. 3). Vor diesem Hintergrund wird einlässlich sowie nachvollziehbar begründet aufgezeigt, dass die Wirksamkeit der H.E.L.P.-Apherese zur Long-Covid-Behandlung aktuell nicht nachgewiesen ist. Die Stellungnahme erfüllt damit die gemäss Rechtsprechung massgebenden Kriterien (vgl. hierzu statt vieler BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).