4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrem Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 auf eine Stellungnahme ihrer Vertrauensärztin med. pract. B._____ vom 12. Dezember 2022. Darin hielt diese fest, die Ursache von Long-Covid sei nach wie vor ungeklärt. Es existierten einige Theorien, die jedoch noch nicht bestätigt seien. Die Behandlung von Long- Covid sei somit noch immer Gegenstand der Forschung (VB 16). Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdegegnerin eingeholten Beurteilung von med. pract. B._____ vom 17. März 2023 ist sodann im Wesentlichen zu entnehmen, dass unter dem Begriff "Long-Covid" "ein Sammelsurium an Symptomen" zusammengefasst werde, die sämtliche