"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 05.01.2023 aufzuheben. 2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Kosten der H.E.L.P.-Apherese, zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST." In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer weiter, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: