1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nach KVG versichert. Am 22. Februar 2022 stellte er ein Gesuch um Kostenübernahme für eine H.E.L.P.-Apherese zur Behandlung der Folgen einer Long- Covid-Symptomatik. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Leistungspflicht. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 1. Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 ab. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 7. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: