zur Vernehmlassungsbeilage 345 mit demjenigen, welcher die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht im Rahmen der Vernehmlassung einreichte, überein. Die über VB 345 hinausgehenden Unterlagen waren der Beschwerdeführerin ebenfalls bekannt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch den Vergleich der beiden Aktenversionen ein namhafter Mehraufwand entstanden wäre. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.