Die Beschwerdeführerin macht einen Mehraufwand geltend, da sie die beiden unterschiedlich paginierten Aktendossiers habe vergleichen müssen und beantragt, es sei ihr damit zusammenhängend eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschwerde S. 7; Eingabe vom 9. August 2023). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2) stimmt der von der Beschwerdeführerin eingereichte Auszug des Inhaltsverzeichnisses (per 2. Dezember 2022) bis - 13 -