8. Zusammengefasst ist die mit Verfügung vom 22. November 2022 wiedererwägungsweise erfolgte Rentenaufhebung per Ende Dezember 2022 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.