VB 296.3 S. 14). Gemäss der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters liegen weiter keine erheblichen Funktions- oder Fähigkeitsstörungen vor, die Ressourcen seien anamnestisch weitgehend erhalten (VB 296.7 S. 33) und der rheumatologische Gutachter ging von einer gut erhaltenen Alltagsbefähigung aus (VB 296.6 S. 33). Angesichts dieser Umstände ist gesamthaft davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine Selbsteingliederung in den Arbeitsmarkt zumutbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat vor der Rentenaufhebung daher zu Recht keine Eingliederungsmassnahmen gewährt.