Sodann liegt grundsätzlich eine aktive Alltagsgestaltung vor, sie betreibt diverse Hobbies (VB 296.4 S. 12) und verfügt gemäss eigenen Angaben über einen "stabilen Freundeskreis" (VB 296.7 S. 15). Des Weiteren war die Beschwerdeführerin, die ausgebildete kaufmännische Angestellte ist (VB 296.3 S. 14), langjährig bei Versicherungen tätig und hat "aufgrund der mehrfachen Unfälle" auf eigene Kosten drei Umschulungen absolviert (zur Mal- und Kunsttherapeutin, Visagistin und Fotografin; VB 296.3 S. 14).