Beschwerdeführerin eine Selbsteingliederung zumutbar ist. Bis Juni 2015 war sie (mit Unterbrüchen) als kaufmännische Angestellte teilzeitlich erwerbstätig gewesen (VB 296.4 S. 12; vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin in VB 200 S. 4). Sodann liegt grundsätzlich eine aktive Alltagsgestaltung vor, sie betreibt diverse Hobbies (VB 296.4 S. 12) und verfügt gemäss eigenen Angaben über einen "stabilen Freundeskreis" (VB 296.7 S. 15).