vom 24. April 2012 E. 5.2). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren (SVR 2015 IV Nr. 41 S. 139, 9C_183/2015 E. 5). 7.2. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1. August 2003 (vgl. VB 69) und somit seit über fünfzehn Jahren eine Rente, weshalb vor einer Rentenaufhebung grundsätzlich zunächst Eingliederungsmassnahmen durchzuführen wären. Den Akten sind indes diverse Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der - 12 -