Andernfalls dürfte die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen sein, Belastungen für die Wirbelsäule und der linken Hand beim Versuch, ihr Pferd ("zum vierten Mal") zuzureiten, zu tolerieren. Auch der erneute Reitunfall vom 25. April 2014 beim Versuch, ihr Pferd zu versorgen, liesse eine wesentlich bessere Belastungsfähigkeit vermuten, als von der Beschwerdeführerin schmerzbedingt eingeschränkt kundgetan. Die unein- - 11 -