H._____ vom 11. November 2016 zu begründen, gemäss welchem eine Einschränkung für eine vorwiegend stehende oder vorwiegend sitzende Tätigkeit bestehe und eine wechselbelastende Tätigkeit empfohlen werde (VB 250.1 S. 30). So führte der rheumatologische PMEDA-Gutachter aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Versicherungswesen sowie in der umgeschulten Tätigkeit als Mal-, Kunst- und Gestalttherapeutin mit leichtem Tätigkeitsprofil im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen, sei als leistbar anzusehen (VB 296.6 S. 34).