6.2. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, in der Aktenzusammenfassung des Gutachtens bestehe eine Lücke betreffend den Zeitraum vom 11. März 2016 bis zum 6. Februar 2017. In diesem Zeitraum sei insbesondere eine durchgehende Schmerzbehandlung (unter anderem im Zusammenhang mit einer CRPS-Diagnose) bei Dr. med. G._____ erfolgt (Beschwerde S. 13 f.). Die Gutachter weisen diesbezüglich darauf hin, dass sie das von der Beschwerdegegnerin zusammengestellte Aktendossier gründlich geprüft hätten und (lediglich) die für die Beantwortung der Gutachterfragen wesentlichen Dokumente auflisten würden (VB 296.2 S. 1).