Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (VB 296.1 S. 8). Auch in retrospektiver Hinsicht attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. VB 296.3 S. 21; 296.4 S. 26; 296.5 S. 17; 296.6 S. 38 ff.; 296.7 S. 34 f.).