4. In der angefochtenen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das PMEDA-Gutachten vom 4. Februar 2021. Dieses umfasst eine internistische, eine neurologische, eine otorhinolaryngologische, eine rheumatologische sowie eine psychiatrische Beurteilung. Die Gutachter stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 296.1 S. 6). Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (VB 296.1 S. 8).