Da die erhebliche Bedeutung der Berichtigung mit Blick auf den Charakter der Invalidenrente als periodischer Dauerleistung feststeht, sind die Voraussetzungen zur Vornahme der Wiedererwägung erfüllt (BGE 119 V 475 E. 1c S. 480; Urteil des Bundesgerichts 8C_778/2012 vom 27. Mai 2013 E. 3.1). Somit gilt es mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonfor- -8- men Zustand herzustellen. Der Rentenanspruch ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11 mit Hinweisen und E. 6.1 S. 13).