Es lag somit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und damit eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 21. November 2016 vor (vgl. E. 3.1.3. hiervor). Hierbei erübrigt es sich rechtsprechungsgemäss, entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 12), den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und zu prüfen, ob auch das Ergebnis der Sachverhaltsabklärung offensichtlich unrichtig gewesen war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2015 vom 3. November 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).