8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen) nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen von Dr. med. C._____ nicht hätte abstellen dürfen. Es lag somit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und damit eine zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 21. November 2016 vor (vgl. E. 3.1.3. hiervor).