_ vom 18. Dezember 2015 zufolge war die Beschwerdeführerin damals zu 100 % arbeitsunfähig. Begründet wurde dies indes ebenfalls einzig mit der "Schmerzsituation" der Beschwerdeführerin (VB 175 S. 8). Dem Bericht der Klinik D._____ vom 4. Februar 2016 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin über eine deutliche Stabilisierung des Zustandes berichtet habe (VB 177 S. 3). Dr. med. C._____ ging in seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2016 demgegenüber nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, ohne auf die von der Beschwerdeführerin angegebene deutliche Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes einzugehen.