Hierbei stützte er sich ausschliesslich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Den Akten ist diesbezüglich nämlich einzig zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hat, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, das 20%-Pensum zu leisten (VB 170 S. 1). In der Beurteilung vom 22. Februar 2016 ging Dr. med. C._____ gestützt auf die Berichte der Klinik D._____ vom 18. Dezember 2015 sowie vom 4. Februar 2016 (VB 177 S. 2 f., 175 S. 7 f.) nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (VB 179 S. 2). Dem Bericht der Klinik D._____ vom 18. Dezember 2015 zufolge war die Beschwerdeführerin damals zu 100 % arbeitsunfähig.