Die von der Beschwerdeführerin eingereichte erste Seite des Inhaltsverzeichnisses per 2. Dezember 2022 stimmt indes bis zur Vernehmlassungsbeilage 345 mit derjenigen überein, welche die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht einreichte weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin über sämtliche Verfahrensakten verfügt. Die darüber hinaus vorhandenen Vernehmlassungsbeilagen (bis VB 351) betreffen die von der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin beantragte Akteneinsicht sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren und waren der Beschwerdeführerin somit ebenfalls bekannt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich.