Die Beschwerdeführerin legt ihrer Beschwerde zwei von der Beschwerdegegnerin erstellte Inhaltsverzeichnisse der IV-Akten bei. Das Verzeichnis per 2. Dezember 2022 umfasst 345 Aktoren, jenes per 5. Dezember 2022 indes lediglich 336. Des Weiteren weichen die beiden Verzeichnisse auch in der Nummerierung der einzelnen Aktoren voneinander ab. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte erste Seite des Inhaltsverzeichnisses per 2. Dezember 2022 stimmt indes bis zur Vernehmlassungsbeilage 345 mit derjenigen überein, welche die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht einreichte weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin über sämtliche Verfahrensakten verfügt.