2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr die IV-Akten zweimalig zugestellt, wobei bei der zweiten Aktenedition neun Aktoren und 83 Seiten gefehlt hätten. Hiermit habe die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt (Beschwerde S. 5 ff.).