2.7. Am 9. August 2023 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung und beantragte, der notwendige Mehraufwand von zwei Stunden für die Überprüfung der "drei Versionen" der Vernehmlassungsbeilagen sei ihr zu entschädigen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 22. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 344), mit welcher die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 21. November 2016 wiedererwägungsweise aufgehoben und einen weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin per Ende Dezember 2022 verneint hat.