43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei ist eine begründete medizinische Einschätzung zur Frage, ob die vorliegende Listendiagnose vorwiegend und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, einzuholen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihr mit Schadenmeldung UVG vom 9. Juli 2021 gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden zu verfügen.