Dies entspricht nicht dem zwischen den Parteien übereinstimmend angenommenen und dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Aussage der ersten Stunde geschilderten Ereignishergang, wonach er beim Zurechtrücken eines in der Zufuhrschiene eingeklemmten Gegenstands einen stechenden Schmerz in der Schulter verspürt habe (vgl. E. 2.3.3. hiervor). Med. pract. B._____ kam jedoch gestützt auf diese abweichende Sachverhaltsdarstellung in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Juni 2022 zum Schluss, dieser Mechanismus sei nicht geeignet gewesen, die in der MRI- Untersuchung beschriebenen Befunde im Bereich der rechten Schulter hervorzurufen (VB 48 S. 3; 63 S. 2).