Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Kreisarzt med. pract. B._____ in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022 zum Ereignishergang ausführte, der Beschwerdeführer habe willentlich am 9. Juli 2021 beim Beladen eines Roboters schwere Kisten manipuliert, was Schmerzen im Bereich dessen rechten Schulter ausgelöst habe (VB 48 S. 2). Dies entspricht nicht dem zwischen den Parteien übereinstimmend angenommenen und dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Aussage der ersten Stunde geschilderten Ereignishergang, wonach er beim Zurechtrücken eines in der Zufuhrschiene eingeklemmten Gegenstands einen stechenden Schmerz in der Schulter verspürt habe (vgl. E. 2.3.3. hiervor).