Die Beurteilung von med. pract. B._____ erweist sich damit als nicht ausreichend nachvollziehbar begründet und stellt damit keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin betreffend die ihr am 21. Juli 2021 gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden des -9- Beschwerdeführers unter dem Titel "unfallähnliche Körperschädigung" Leistungen zu erbringen habe, dar.