3.5. 3.5.1. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich mit Verweis auf die Berichte von Dr. med. C._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. Februar (VB 39 S. 5 f.) und 22. September 2022 (VB 60 S. 1 f.) im Wesentlichen vor, dass auf die kreisärztlichen Beurteilungen nicht abgestellt werden könne. Dr. med. C._____ lege klar und schlüssig dar, dass keine grösseren Degenerationen der Rotatorenmanschette vorgelegen hätten und somit die festgestellte Verletzung der Rotatorenmanschette überwiegend wahrscheinlich auch ohne entsprechende Degeneration habe entstehen können.