Krafteinwirkung auf die Schulter einhergehen würden, so könnten diese zumindest teilkausal zu einer strukturellen richtunggebenden Verschlimmerung geführt haben. Somit sei das Vorliegen einer Listendiagnose nach lit. f formell zu bejahen. Die Frage, ob die zu befundende Listendiagnose mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnützung und Erkrankung zurückzuführen sei, sei jedoch zu bejahen, da die beschriebenen Manipulationen nicht geeignet gewesen seien, einen gesunden Sehnen-Band-Komplex zu schädigen. Dies sei ohne den vulnerablen, degenerativ vorgeschädigten Vorzustand in diesem Bereich undenkbar. Daher sei die vorliegende Listendiagnose gemäss lit.