3.3. In ihrem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 (VB 65) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die kreisärztlichen Aktenbeurteilungen von med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 10. Juni 2022 (VB 48) sowie vom 23. Dezember 2022 (VB 63). Dieser führte aus, die MRI-Untersuchung vom 30. Juli 2021 (VB 7), deren Bildgebung ihm vorliege, beschreibe einen degenerativen Zustand der rechten Schulter. Der beschriebene Mechanismus sei nicht geeignet gewesen, die in der MRI-Untersuchung beschriebenen Befunde im Bereich der rechten Schulter hervorzurufen.