3. 3.1. Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass die rechtsseitigen Schulterbeschwerden, deretwegen der Beschwerdeführer sich nach dem Ereignis vom 9. Juli 2021 in ärztliche Behandlung begab, vor dem Hintergrund einer Rotatorenmanschettenruptur (vgl. etwa VB 7 S. 2; 9 S. 1; 44 S. 2) und damit einer Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG (Sehnenrisse) zu sehen waren (VB 39 S. 6 Nr. 8; 46 S. 1; 48 S. 3; 63 S. 2). Zu prüfen bleibt daher, ob die diagnostizierte Listenverletzung an der rechten Schulter eine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt.