Dass ein Gegenstand sich verklemmt und deshalb zurechtgerückt werden muss, sprengt den Rahmen des im entsprechenden Lebensbereich Alltäglichen und Üblichen nicht, denn das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Zudem sind, unabhängig davon, wie gross der vom Beschwerdeführer angewandte Kraftaufwand war, vorliegend weder ausweislich der Ereignisschilderung besondere sinnfällige Umstände (wie beispielsweise ein Aus- oder Abrutschen, ein Fehltritt oder Ähnliches; vgl. E. 2.2.2. hiervor) ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.