Dem Ereignishergang vom 9. Juli 2021 mangelt es jedoch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers am Merkmal der Ungewöhnlichkeit. Dass ein Gegenstand sich verklemmt und deshalb zurechtgerückt werden muss, sprengt den Rahmen des im entsprechenden Lebensbereich Alltäglichen und Üblichen nicht, denn das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (vgl. E. 2.2.1. hiervor).