2.4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass es sich beim vorgefallenen Geschehensablauf nicht um ein "gewöhnliches" Ziehen gehandelt habe. Der berufsübliche Ablauf sei durch ein besonderes Element – vorliegend durch ein Einklemmen des Gegenstandes – gestört worden. Der Beschwerdeführer habe beim Versuch, den verklemmten Gegenstand zu lösen, ausserordentlich viel Kraft aufwenden müssen. Somit hätten ruckartige und unkoordinierte Bewegungen mit grossem Kraftaufwand vorgelegen, um den programmwidrig eingeklemmten Gegenstand zurecht zu drücken bzw. zu lösen (vgl. Beschwerde S. 5).