2.3.3. Da zwischen den Parteien somit unumstritten und der Aussage der ersten Stunde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 mit Hinweis) entsprechend ist betreffend den Ereignishergang davon auszugehen, dass am 9. Juli 2021 ein Sammelbehälter beim Beladen in der Zufuhrschiene geklemmt hat und der Beschwerdeführer den verklemmten Gegenstand zurechtrücken wollte, wobei er auf einmal einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt hat.