Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1; BGE 116 V 136 E. 3b S. 139). Zudem müssen zu diesem Kraftaufwand besondere sinnfällige Umstände hinzutreten, damit der für den Unfallbegriff vorausgesetzte ungewöhnliche äussere Faktor als erfüllt erachtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2023 vom 20. Juni 2023 E. 5.1 mit Hinweis). 2.3. 2.3.1. Zum Ereignishergang vom 9. Juli 2021 ist den Akten Nachfolgendes zu entnehmen: