2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 9. Juli 2021 bzw. der ihr mit Schadenmeldung UVG vom 21. Juli 2021 gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1) mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 (VB 65) zu Recht verneint hat. -3-