Nach entsprechenden Abklärungen und Rücksprache mit dem Kreisarzt verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Juni 2022 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden, weil weder ein Unfall noch eine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach erneuter Rücksprache mit dem Kreisarzt mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: