1. Der 1957 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung am 9. Juli 2021 beim Zurechtrücken eines in der Zufuhrschiene verklemmten Sammelbehälters (SB) auf einmal einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürte. Nach entsprechenden Abklärungen und Rücksprache mit dem Kreisarzt verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Juni 2022 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit den gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden, weil weder ein Unfall noch eine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädigung vorliege.