Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.69 / lf / fi Art. 135 Urteil vom 3. November 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führer vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Ramsebner, c/o CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, Länggassstrasse 35/37, 3012 Bern Beschwerde Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1957 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er gemäss Schadenmeldung am 9. Juli 2021 beim Zurechtrücken eines in der Zufuhr- schiene verklemmten Sammelbehälters (SB) auf einmal einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürte. Nach entsprechenden Abklä- rungen und Rücksprache mit dem Kreisarzt verneinte die Beschwerdegeg- nerin mit Verfügung vom 23. Juni 2022 ihre Leistungspflicht im Zusammen- hang mit den gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden, weil weder ein Unfall noch eine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädi- gung vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerde- gegnerin nach erneuter Rücksprache mit dem Kreisarzt mit Einspracheent- scheid vom 4. Januar 2023 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 6. Februar 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 04.01.2023 sei aufzuheben und Herrn A._____ seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 2. Eventuell sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und sodann über den Anspruch zu entscheiden. 3. Subeventuell sei die Sache zur Erstellung eines externen Gutachtens im Verfahren gemäss Art. 44 ATSG und zur weiteren Abklärung sowie zum Neuentscheid an die Unfallversicherung zurückzuweisen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge -" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des Ereignisses vom 9. Juli 2021 bzw. der ihr mit Schadenmel- dung UVG vom 21. Juli 2021 gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwer- den (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1) mit Einspracheentscheid vom 4. Ja- nuar 2023 (VB 65) zu Recht verneint hat. -3- 2. 2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus- ging, dass es sich beim vom Beschwerdeführer gemeldeten Ereignis vom 9. Juli 2021 um keinen Unfall gemäss Art. 4 ATSG handelt (vgl. Be- schwerde S. 3, 5). 2.2. 2.2.1. Ein Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallbegriff enthält somit fünf Tatbestandsmerkmale (Körperverletzung [bzw. Tod], äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht und Ungewöhnlichkeit [der äusseren Einwirkung]; BGE 134 V 72 E. 2.3 S. 75). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Un- fallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituieren- den – inneren Ursache. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die "tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des tägli- chen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen", aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung (Urteil des Bundesge- richts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2018 E. 3.3.1.). Der äussere Faktor ist un- gewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76, 129 V 402 E. 2.1 S. 404 mit Hinwei- sen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Un- gewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Un- gewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79 f.). 2.2.2. Die Ungewöhnlichkeit ist auch zu bejahen, wenn beim Heben oder Ver- schieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer Schädigung führt. Es ist jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, ob die -4- Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberuf- liche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_404/2020 vom 11. Juni 2021 E. 3.1; BGE 116 V 136 E. 3b S. 139). Zudem müssen zu diesem Kraftaufwand be- sondere sinnfällige Umstände hinzutreten, damit der für den Unfallbegriff vorausgesetzte ungewöhnliche äussere Faktor als erfüllt erachtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2023 vom 20. Juni 2023 E. 5.1 mit Hinweis). 2.3. 2.3.1. Zum Ereignishergang vom 9. Juli 2021 ist den Akten Nachfolgendes zu ent- nehmen: Gemäss Schadenmeldung vom 21. Juli 2021 habe sich am 9. Juli 2021 beim Beladen bei den Robotern im Wareneingang ein SB in der Zufuhr- schiene geklemmt. Der Beschwerdeführer habe diesen zurechtrücken wol- len. Bei dieser Manipulation habe er auf einmal einen stechenden Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Er habe seinen Arzt konsultiert und dieser habe einen Riss in der rechten Sehne festgestellt (VB 1 S. 2). Im Arztbericht vom 29. Juli 2021 wurde zum Ereignishergang festgehalten, der Beschwerdeführer habe als Postmitarbeiter einen Roboter beladen. Hierbei habe er repetitiv schwere Kisten in den Roboter ziehen müssen, welche teilweise zwischen 20 bis 100 Kilogramm gewogen hätten. Beim Ziehen sei es plötzlich zu einem massiven Reissen in der Schulter mit star- ken Schmerzen und schmerzhafter Bewegungseinschränkung gekommen (VB 6 S. 1). Gemäss Telefonnotiz vom 3. September 2021 gab der Beschwerdeführer gegenüber der zuständigen Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin an, er sei am 9. Juli 2021 am Arbeiten gewesen. Er habe einen Wagen wegstos- sen müssen, der auf der Zufuhrschiene eingeklemmt gewesen sei. Dabei habe er einen starken Schmerz verspürt (VB 14). Im Schreiben vom 25. März 2022 sowie einsprache- und beschwerdeweise führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 9. Juli 2021 dabei gewesen, bei der Arbeit den Roboter mit mehreren schweren Kisten (zwischen 20 und 100 kg) zu beladen, als der Wagen plötzlich geklemmt habe. Er habe versucht, den in der Zufuhrschiene verklemmten Gegenstand mit einem übermässigen Kraftaufwand zurechtzurücken. Als er diesen Kraft- aufwand vorgenommen habe, habe er sofort einen Schmerz in der Schulter verspürt (VB 39 S. 2; 59 S. 2; Beschwerde S. 3). -5- 2.3.2. Die Beschwerdegegnerin ging sodann trotz der etwas abweichenden Er- eignisschilderung im Arztbericht vom 29. Juli 2021 vom ansonsten kon- sistent geschilderten Ereignishergang aus, dass der Beschwerdeführer am 9. Juli 2021 einen Roboter mit mehreren schweren Kisten beladen habe. Als der Wagen plötzlich geklemmt habe und der Beschwerdeführer den in der Zufuhrschiene verklemmten Gegenstand habe zurechtrücken wollen, habe er plötzlich Schmerzen in der rechten Schulter verspürt (VB 65 S. 4; Vernehmlassung S. 2) 2.3.3. Da zwischen den Parteien somit unumstritten und der Aussage der ersten Stunde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 mit Hinweis) entsprechend ist betreffend den Ereignishergang davon auszugehen, dass am 9. Juli 2021 ein Sammelbehälter beim Beladen in der Zufuhrschiene geklemmt hat und der Beschwerdeführer den verklemm- ten Gegenstand zurechtrücken wollte, wobei er auf einmal einen stechen- den Schmerz in der rechten Schulter verspürt hat. 2.4. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass es sich beim vor- gefallenen Geschehensablauf nicht um ein "gewöhnliches" Ziehen gehan- delt habe. Der berufsübliche Ablauf sei durch ein besonderes Element – vorliegend durch ein Einklemmen des Gegenstandes – gestört worden. Der Beschwerdeführer habe beim Versuch, den verklemmten Gegenstand zu lösen, ausserordentlich viel Kraft aufwenden müssen. Somit hätten ruckartige und unkoordinierte Bewegungen mit grossem Kraftaufwand vor- gelegen, um den programmwidrig eingeklemmten Gegenstand zurecht zu drücken bzw. zu lösen (vgl. Beschwerde S. 5). Dem Ereignishergang vom 9. Juli 2021 mangelt es jedoch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers am Merkmal der Ungewöhnlichkeit. Dass ein Gegenstand sich verklemmt und deshalb zurechtgerückt werden muss, sprengt den Rahmen des im entsprechenden Lebensbereich Alltäg- lichen und Üblichen nicht, denn das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (vgl. E. 2.2.1. hiervor). Zudem sind, unabhängig davon, wie gross der vom Beschwerdeführer angewandte Kraftaufwand war, vorlie- gend weder ausweislich der Ereignisschilderung besondere sinnfällige Um- stände (wie beispielsweise ein Aus- oder Abrutschen, ein Fehltritt oder Ähnliches; vgl. E. 2.2.2. hiervor) ersichtlich noch werden solche geltend ge- macht. Damit erfüllt das Ereignis vom 9. Juli 2021 den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht. -6- 3. 3.1. Aus den medizinischen Akten geht übereinstimmend hervor, dass die rechtsseitigen Schulterbeschwerden, deretwegen der Beschwerdeführer sich nach dem Ereignis vom 9. Juli 2021 in ärztliche Behandlung begab, vor dem Hintergrund einer Rotatorenmanschettenruptur (vgl. etwa VB 7 S. 2; 9 S. 1; 44 S. 2) und damit einer Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG (Sehnenrisse) zu sehen waren (VB 39 S. 6 Nr. 8; 46 S. 1; 48 S. 3; 63 S. 2). Zu prüfen bleibt daher, ob die diagnostizierte Listenverletzung an der rechten Schulter eine unfallähnliche Körperschädigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt. 3.2. Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Unfallversicherung ihre Leistungen auch für Knochenbrüche, Verrenkungen von Gelenken, Meniskusrisse, Muskelrisse, Muskelzerrungen, Sehnenrisse, Bandläsionen und Trommel- fellverletzungen, sofern diese Körperschädigungen nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Damit gilt die gesetzliche Vermutung, dass es sich bei einer unter die Listendiagnosen fallenden Ver- letzung um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt und die Unfall- versicherung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen, so- lange sie nicht den Nachweis erbringt, dass die Körperschädigung vorwie- gend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Damit der Ent- lastungsbeweis gelingt, hat die Unfallversicherung gestützt auf beweiskräf- tige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.6 S. 69 f.). 3.3. In ihrem Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 (VB 65) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die kreisärztlichen Aktenbeurteilungen von med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 10. Juni 2022 (VB 48) sowie vom 23. Dezember 2022 (VB 63). Dieser führte aus, die MRI-Untersuchung vom 30. Juli 2021 (VB 7), deren Bildgebung ihm vorliege, beschreibe einen degenerativen Zustand der rechten Schulter. Der beschriebene Mechanismus sei nicht geeignet gewesen, die in der MRI-Untersuchung beschriebenen Befunde im Bereich der rechten Schulter hervorzurufen. Es handle sich um einen ausgedehnten degenerativen Vorzustand und [dieser] weise auf eine über- durchschnittliche Vorbelastung der rechten Schulter hin. Formal ent- spreche der Befund einer Listendiagnose nach lit. f, diese sei aber nicht ereigniskausal (VB 48 S. 2 f.). Gehe man zugunsten des Beschwerdefüh- rers von einem vulnerablen, das heisse verletzungsanfälligen, vordegene- rierten Vorzustand aus und von Manipulationen, die mit einer erheblichen -7- Krafteinwirkung auf die Schulter einhergehen würden, so könnten diese zu- mindest teilkausal zu einer strukturellen richtunggebenden Verschlimme- rung geführt haben. Somit sei das Vorliegen einer Listendiagnose nach lit. f formell zu bejahen. Die Frage, ob die zu befundende Listendiagnose mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnützung und Erkrankung zurückzuführen sei, sei jedoch zu bejahen, da die be- schriebenen Manipulationen nicht geeignet gewesen seien, einen gesun- den Sehnen-Band-Komplex zu schädigen. Dies sei ohne den vulnerablen, degenerativ vorgeschädigten Vorzustand in diesem Bereich undenkbar. Daher sei die vorliegende Listendiagnose gemäss lit. f vorwiegend und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen (VB 63 S. 2). 3.4. 3.4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si- tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.4.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). -8- 3.5. 3.5.1. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich mit Verweis auf die Berichte von Dr. med. C._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. Februar (VB 39 S. 5 f.) und 22. September 2022 (VB 60 S. 1 f.) im Wesentlichen vor, dass auf die kreisärztlichen Beurteilungen nicht abgestellt werden könne. Dr. med. C._____ lege klar und schlüssig dar, dass keine grösseren Degenerationen der Rotatorenmanschette vorgelegen hätten und somit die festgestellte Verletzung der Rotatorenmanschette überwiegend wahrscheinlich auch ohne entsprechende Degeneration habe entstehen können. Damit habe sich der Kreisarzt nicht im Detail auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde S. 7 f.). 3.5.2. In ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2022 führte Dr. med. C._____ aus, die Sehnenverletzungen seien durch das Zugtrauma erklärbar. Das Ereig- nis vom 9. Juli 2021 sei eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der diagnostizierten Befunde (VB 39 S. 5, 7). Am 22. September 2022 hielt Dr. med. C._____ fest, intraoperativ hätten sich keine grösseren Degenerationen gezeigt. Es habe absolut unauffällige Knorpelüberzüge gehabt ohne freie Gelenkskörper. Es habe sich eine Ruptur mit deutlicher Reizung und zerrissenem Bicepssehnen-Pulley mit entsprechender Medialisierung des Biceps und auch die Partialruptur der Supraspinatussehne im Bereich des Pulleys gezeigt. Die Bicepssehne habe schon eine schlechte Sehnenqualität gezeigt, die Manschette selber aber soweit nicht. So habe sich auch intraoperativ kein Hinweis auf eine Degeneration der Rotatorenmanschette ergeben, sondern lediglich Veränderungen im Bereich der Bicepssehne (VB 60 S. 1). 3.5.3. Mit den Berichten von Dr. med. C._____ (vgl. E. 3.5.2. hiervor) liegt eine den Aktenbeurteilungen von med. pract. B._____ (vgl. E. 3.3. hiervor) widersprechende fachärztliche Beurteilung vor. Med. pract. B._____ legte jedoch nach Vorlage der Berichte von Dr. med. C._____ in seiner Aktenbeurteilung vom 23. Dezember 2022 in keiner Weise dar, dass und gegebenenfalls welche degenerativen Veränderungen vorliegen würden, die den Schluss zulassen würden, dass die Listendiagnose mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Er hielt lediglich fest, dass die Manipulationen des Beschwerdeführers nicht geeignet gewesen seien, einen gesunden Sehnen-Band-Komplex zu schädigen. Die Beurteilung von med. pract. B._____ erweist sich damit als nicht ausreichend nachvollziehbar begründet und stellt damit keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin betreffend die ihr am 21. Juli 2021 gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden des -9- Beschwerdeführers unter dem Titel "unfallähnliche Körperschädigung" Leistungen zu erbringen habe, dar. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Kreisarzt med. pract. B._____ in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2022 zum Ereignishergang ausführte, der Beschwerdeführer habe willentlich am 9. Juli 2021 beim Beladen eines Roboters schwere Kisten manipuliert, was Schmerzen im Bereich dessen rechten Schulter ausgelöst habe (VB 48 S. 2). Dies entspricht nicht dem zwischen den Parteien übereinstimmend angenommenen und dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Aussage der ersten Stunde geschilderten Ereignishergang, wonach er beim Zurechtrücken eines in der Zufuhrschiene eingeklemmten Gegenstands einen stechenden Schmerz in der Schulter verspürt habe (vgl. E. 2.3.3. hiervor). Med. pract. B._____ kam jedoch gestützt auf diese abweichende Sachverhaltsdarstellung in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Juni 2022 zum Schluss, dieser Mechanismus sei nicht geeignet gewesen, die in der MRI- Untersuchung beschriebenen Befunde im Bereich der rechten Schulter hervorzurufen (VB 48 S. 3; 63 S. 2). 3.6. Insgesamt ist damit in Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Ak- tenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen von zumindest geringen Zweifeln an den Beurteilungen von med. pract. B._____ vom 10. Juni 2022 (VB 48) und 23. Dezember 2022 (VB 63) auszugehen (vgl. E. 3.4.2. hiervor). Der Sachverhalt erweist sich damit insgesamt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; KIESER, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei ist eine begründete medizi- nische Einschätzung zur Frage, ob die vorliegende Listendiagnose vorwie- gend und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, einzuholen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch des Be- schwerdeführers hinsichtlich der ihr mit Schadenmeldung UVG vom 9. Juli 2021 gemeldeten rechtsseitigen Schulterbeschwerden zu verfügen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. - 10 - 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 4.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der rich- terlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rück- weisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Ab- klärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 750.00 zu bezahlen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 11 - Aarau, 3. November 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Fricker