Auch wenn für die Beurteilung eines Rentenanspruchs letztlich nicht die diagnostische Einordnung eines Gesundheitsschadens entscheidend ist, sondern dessen konkrete Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2013 vom 26. Juni 2013 E. 4.1.4 mit Hinweis auf BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281), erscheint es vorliegend nicht nachvollziehbar, dass die RAD-Ärztin Dr. med. D. festhielt, zusammenfassend könne aus versicherungsmedizinischer Sicht auf das vorliegende psychiatrische Gutachten abgestellt werden. Die attestierte Arbeitsfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht unter Berücksichti-