4.2. Bezüglich der von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Beurteilung durch Dr. med. C. vom 16. August 2021 (VB 40.1) ist vorab darauf hinzuweisen, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Krankentaggeldversicherung die im Rahmen von Art. 44 ATSG geltenden Mitwirkungsund Parteirechte (vgl. hierzu statt vieler BGE 139 V 349) der Beschwerdeführerin gewahrt hätte. Damit kommt dem besagten Abklärungsbericht nicht die gleiche Beweiskraft zu wie einem nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.).