Die dem Gutachten zugrundeliegenden medizinischen Berichte seien teilweise gewürdigt und die Standardindikatoren berücksichtigt worden. Zusammenfassend könne aus versicherungsmedizinischer Sicht auf das vorliegende psychiatrische Gutachten abgestellt werden. Die attestierte Arbeitsfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht unter Berücksichtigung der Gesamtsituation nachvollziehbar, selbst unter Berücksichtigung der beschriebenen diagnostischen Differenzen (VB 42 S. 6).