In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit im Verkauf sei die Beschwerdeführerin bis zur Umsetzung der vorgeschlagenen medizinischen Massnahmen zu 100 % arbeitsunfähig. In einer optimal angepassten Tätigkeit, ohne zu hohen Kundenkontakt, z.B. im Backoffice, mit klar strukturierten Aufgaben und der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, sei die Beschwerdeführerin – ausgenommen den Zeitraum der stationären Behandlung, während der eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe – bezogen auf ein 100 %-Pensum zu 50 % arbeitsfähig (VB 40.1 S. 45). Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit der Begutachtung (VB 40.1 S. 40).