2.6. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren VBE.2023.169 beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.7. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. Juli 2023 wurden die beiden Verfahren VBE.2023.67 und VBE.2023.169 vereinigt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. -4-