6.3. Nach dem Dargelegten ist gestützt auf die vorhandenen Akten – insbesondere auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. D._____ – davon auszugehen, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Suizids weder an einer Geisteskrankheit, noch an einer Geistesschwäche, Verhaltensstörung oder anderweitig begründeten schweren Störung des Bewusstseins litt, die seine Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln, gänzlich aufgehoben hätte. Somit ist im massgebenden Zeitpunkt nicht von einer Urteilsunfähigkeit auszugehen, so dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht – mit Ausnahme der Bestattungskosten – im Sinne von Art. 37 Abs. 1 UVG zu Recht ablehnte.